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FAQ / Rechtslage

Legale gebrauchte Software

Legale gebrauchte Software

Europäischer Gerichtshof legalisiert den Verkauf gebrauchter Software

Sie fragen sich völlig zu Recht, ob der Kauf und Verkauf von gebrauchter Software rechtlich absolut wasserdicht ist? Die klare Antwort hierauf lautet: Ja. Juristisch basiert diese Tatsache auf zwei Gerichtsurteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundes Gerichtshof (BGH), die wir Ihnen im Folgenden erläutern möchten:

Das Recht ist auf Ihrer Seite, denn mit Urteil vom 3. Juli 2012 hat er EuGH unmissverständlich klargestellt, dass sowohl der Kauf als auch der Verkauf von gebrauchter Software erlaubt ist, solange gewisse Rahmenbedingungen eingehalten werden. Im Grundsatz besagt das Urteil, dass der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen in "körperlicher oder nichtkörperlicher Form" legal ist. Es ist demnach erlaubt, gebrauchte Software in Form einer CD oder DVD (körperliche Form) oder eben als Download-Link (nichtkörperliche Form) zu erwerben. Der Käufer kann über die gebrauchte Lizenz dauerhaft und frei verfügen und weder Käufer noch Verkäufer müssen den Hersteller fragen, ob er der Weiterveräußerung zustimmt. Zudem darf der Softwarehersteller bei Weiterverkauf der Lizenz keine erneute Vergütung verlangen. Diese ist bereits mit dem Erstverkauf vollumfänglich abgeschlossen.

Eine wichtige rechtliche Rahmenbedingung für den Weiterverkauf und den Erwerb von Gebraucht-Software ist die Sicherstellung, dass der Verkäufe seine Software-Version unbrauchbar macht. Er muss sie von seinem Server löschen und sollte er im Besitz einer Programm-CD sein, dann muss er zudem nachweisen, dass er diese ebenfalls vernichtet hat. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass dieselbe Lizenz zwei- oder mehrmals in Verwendung ist.

Bundesgerichtshof: Der Handel mit Gebraucht-Software-Lizenzen ist in Deutschland erlaubt

Für Deutschland fiel am 17. Juli 2013 ein entsprechendes Urteil, welches das Urteil des EuGHs in deutsches Recht umsetzte. Es besagt, dass gebrauchte Software-Lizenzen auch in Deutschland verkauft und erworben werden können. Damit ist die rechtssichere Grundlage für den Software-Handel auch in Deutschland geschaffen. Körperliche und nichtkörperliche Programm-Kopien sind auch hier einander gleichgestellt. Zum ist der Käufer jederzeit und unbegrenzt dazu berechtigt, für seine Software Updates zu erhalten.

Volumen-Lizenzen dürfen entbündelt werden

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt/Main bestätigt am 18. Dezember 2012 das Urteil des EuGH ebenfalls. Dabei geht es sogar noch einen Schritt weiter und betrachtet es als rechtens, dass Volumenverträge auch aufgespalten und als Einzellizenzen weiterverkauft werden können. Am 11. Dezember 2014 bestätigte das BHG dieses OLG-Urteil zum Thema Aufspaltung von Volumen-Lizenzen noch einmal. Wichtig dabei ist einzig der Sachverhalt, dass nicht mehr Nutzungsrechte weiterveräußert werden dürfen als die Summe der in einer Volumenlizenz enthaltenen Einzellizenzen ergibt.

Die aktuelle Rechtslage im Überblick: Was ist erlaubt?
Kauf und Verkauf von Einzellizenzen.

    • Kauf und Verkauf von Einzellizenzen.
    • Volumenlizenzen dürfen aufgespalten werden.
    • Software darf sowohl in körperliche als auch in nichtkörperlicher Form weiterverkauft werden.
    • Käufer von gebrauchter Software hat unbegrenzten Anspruch auf Updates.


    Dennoch ist der Handel mit gebrauchter Software an bestimmte Rahmenbedingungen gebunden.

      • Die Erstlizenz würde mit Kenntnis und Zustimmung des Herstellers in den Handel gebracht.
      • Die veräußerte Software ist im Eigentum des Verkäufers. Es handelt sich um keine Miet-Software.
      • Der Verkäufer hat seine Version der Software unbrauchbar gemacht.
      • Die Rechtekette ist lückenlos nachweisbar.


      [Recht und Gesetz für gebrauchte Software]